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   BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B   

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https://dejure.org/2013,4081
BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B (https://dejure.org/2013,4081)
BSG, Entscheidung vom 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B (https://dejure.org/2013,4081)
BSG, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - B 1 KR 24/12 B (https://dejure.org/2013,4081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Revision wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Revision wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Regelung lediglich den "Geltungsumfang des sog. Nikolausbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt" klarstellt (BT-Drucks 17/6906 S 52) .
  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Die Klägerin legt nicht dar, dass nach der zu § 13 und § 18 SGB V ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr. 3, RdNr 29 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 24 RdNr 26 f mwN) noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Anspruchs Versicherter auf Behandlung in Einrichtungen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in Fällen der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbleibt.
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Der Senat lässt die Frage offen, ob die Klägerin mit diesen Ausführungen einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO iVm § 118 SGG gestellt hat (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 18).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 52/07 B

    Erstattung der Kosten für Wachstumshormone durch die gesetzliche

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B) .
  • BSG, 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 mwN) , was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 7) .
  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 112/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; s ferner BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34) .
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B
    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 19.02.2013 - B 1 KR 24/12 B
    Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN) .
  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 29/10 B
  • BSG, 14.05.2007 - B 1 KR 21/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge

  • BSG, 07.10.2009 - B 1 KR 15/09 B

    Vergütung für krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen bei fehlender

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 10.08.2007 - B 1 KR 58/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung eines Verfahrensmangels

  • BSG, 22.04.2010 - B 1 KR 145/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - mehrere Begründungen

  • BSG, 10.09.2014 - B 10 ÜG 3/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B) .
  • BSG, 12.06.2015 - B 1 KR 26/15 B

    Kosten einer Implantatversorgung; Umfang der Leistungspflicht der Krankenkassen;

    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 6 mwN).
  • BSG, 25.11.2014 - B 1 KR 10/14 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bedürfnis für die Klärung einer

    Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67, s ferner BSG Beschlüsse vom 7.10.2009 - B 1 KR 15/09 B - Juris RdNr 8 und vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).

  • BSG, 21.08.2014 - B 10 ÜG 4/14 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B, Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B, Juris RdNr 6).
  • BSG, 30.06.2015 - B 1 KR 32/15 B

    Behandlung eines Lipo-Lymphödems mit einer stationären Liposuktion

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 29.07.2016 - B 1 KR 35/16 B
    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 06.07.2015 - B 1 KR 41/15 B

    Selbst verschaffte Leistungen; Begriff der Divergenz; Fehlende

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 07.04.2015 - B 1 KR 105/14 B

    Zahnersatz als Leistung der Rehabilitation

    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 26.07.2016 - B 1 KR 34/16 B
    Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2013 - B 1 KR 24/12 B - Juris RdNr 8 mwN).
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